Statuten

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Statuten Ornithologischer Verein Hägendorf und Umgebung

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Art. 1
Unter dem Namen „Ornithologischer Verein Hägendorf und Umgebung“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein.im Sinne von Art. 60 ff des ZGB
Der Vereinssitz ist Hägendorf

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Natur- und  Vogelschutzes, der Geflügel-, Kaninchen- und Taubenzucht und verwandter Fachgebiete und die Erhaltung der „Hänsebrünnlihütte“.

Art. 3
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Vorträge, Kurse, Exkursionen und Ausstellungen, sowie Pflege der Kollegialität.
  2. Sensibilisierung der Bevölkerung über Notwendigkeit und Nutzen der Geflügel-, Kaninchen und Taubenzucht, sowie des Schutzes der Natur und unserer freilebenden Vögel.
  3. Unterhalt und Pflege der „Hänsebrünnlihütte“, deren Einrichtung und Mobiliargegenstände, sowie der näheren Umgebung.
2. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Freimitgliedern.

Art. 5
Jede gut beleumundete Person, welche die vorliegenden Statuten anerkennt, kann Mitglied werden. Über die Aufnahme oder Abweisung entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.

Art. 6
Der Austritt kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen und ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, welche ihre Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlen und solche, welche die Interessen des Vereins missachten, oder ihnen zuwiderhandeln, werden vom Verein ausgeschlossen. Ehren- und Freimitglieder, welche gegen die Interessen des Vereins handeln, können ebenfalls ausgeschlossen werden.
Ausscheidende Mitglieder verlieren sämtliche Anrechte an den Verein.

Art. 7
Mitglieder und Personen, die sich in hervorragender Weise zum Wohl des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Zu Freimitgliedern werden alle Mitglieder ernannt, die 25 Jahre dem Verein angehören. Die Ehren- und Freimitglieder sind von jeder Beitragspflicht enthoben und geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art. 8
Gönner können alle jene Personen werden, die sich nicht als Aktivmitglied aufnehmen lassen, dem Verein aber durch ihre moralische oder finanzielle Unterstützung ihre Sympathie zuwenden.

Art. 9
Jedem Aktivmitglied werden vor der Aufnahme die Statuten ausgehändigt.

Art. 10
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet den Jahresbeitrag bis Ende Oktober zu bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Art. 11
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausnahme bildet unter Art. 19 der Kassier.

Art. 12
Alle Aktiv-, Ehren-, und Freimitglieder geniessen im Sinne der bestehenden Gesetze das Stimm- und Wahlrecht und sind berechtigt Anträge zu stellen.

3. Organe des Vereins

Art. 13
Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 14
Die Generalversammlung als oberste Vereinsinstanz findet jährlich im ersten Kalenderquartal statt. Die Einladung zur Generalversammlung ist jedem Aktiv-, Ehren- und Freimitglied rechtzeitig schriftlich zuzustellen.
Für Wahlen ist nur die Generalversammlung zuständig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorstand den Stichentscheid.

Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Generalversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen.

Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 14- 17.

Art. 15
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.

Art. 16
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zur Behandlung zu unterbreiten:

  1. Protokoll
  2. Präsenz
  3. Jahresberichte
  4. Kassabericht / Budget
  5. Mutationen
  6. Wahlen
  7. Jahresbeitrag
  8. Anträge
  9. Tätigkeitsprogramm
  10. Verschiedenes

Art. 17
Auf begehren von einem Fünftel aller Mitgliedern, kann eine Ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Art. 18
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident
Aktuar
Kassier

Ferner können Mitglieder des Vorstandes sein:
Vizepräsident
Obmann/-Frau NV
Obmann/-Frau KTZ
Hüttenwart
Hüttenwartstellvertreter
Beisitzer

Art. 19
Die Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder sind insbesondere die folgenden:
Der Präsident vertritt den Verein nach innen und nach aussen.
Er ist rechtsverbindlich unterschriftsberechtigt zusammen mit dem Kassier oder Aktuar. Er ruft die Vorstandssitzungen je nach Bedarf ein und leitet sie. Er leitet die jährliche Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten und die Vollziehung der Beschlüsse. Er legt einen Jahresbericht der Generalversammlung vor.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen.
Der Aktuar führt sämtliche Korrespondenz des Vereins und ist als solcher Protokollführer.
Der Kassier ist Rechnungsführer des Vereins. Er hat auf Ende des Vereinsjahres einen genauen Rechnungsabschluss mit Büchern und Belegen den Rechnungsrevisoren zu Handen der Generalversammlung zur Verfügung zu stellen. Der Rechnungsabschluss ist in jedem Fall dem Vorstand an der letzten Sitzung vor der Generalversammlung zu unterbreiten. Die Konten sind so zu führen, dass der Vorstand jederzeit über das Ergebnis der Hüttenrechnung, der NV-Rechnung und der KTZ-Rechnung orientiert werden kann.
Die Obänner/-Frauen der Abteilung NV und KTZ vertreten diese im Vorstand und wahren die Interessen ihrer Abteilung.
Beschlüsse der Abteilungsversammlungen sind für den Verein nicht relevant.
Aufgaben und Kompetenzen für den Hüttenwart richten sich nach dem jeweils gültigen Hüttenreglement.
Wenn ein Vorstandsmitglied gegen die Interessen des Vereins handelt, oder missachtet, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
 

Art. 20
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre mit nachheriger Wiederwählbarkeit. Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, die Wahl in den Vorstand für wenigstens eine Periode anzunehmen.

Art. 21
Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei und die Auslagen des Vorstandes werden zurückvergütet.

Art. 22
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Kassaführung, die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.
Die beiden Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Art. 23
Die Delegierten, welche den Verein an Versammlungen der Verbände denen er angeschlossen ist vertreten, werden durch den Vorstand bestimmt. Die Auslagen werden von der Kasse zurückerstattet.

Art. 24
Die Revision der Statuten kann nur an der Generalversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden.

4. Schlussbestimmungen

Art. 25
Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Das vorhandene Vereinsvermögen und Inventar ist der Einwohnergemeinde Hägendorf zu überlassen, zu Handen eines später in unserer Gemeinde mit ähnlichen Zielen sich konstituierenden Vereins.
Das Vereinsvermögen darf im Falle einer Auflösung nur in einem unter Art. 2 und 3 fördernden Sinne Verwendung finden.

Art. 26

Über alle Fälle, welche in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehen sind, entscheidet die Generalversammlung.
Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. März 2024 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.

Hägendorf, 15. März 2024

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